Coronavirus - aktuelle Infos
- 28.06.2021 Die Normalität kehrt langsam zurück.
Überall wird jetzt gelockert. Das geht inzwischen sehr schnell. Wie Ihr als Vereine damit umgeht liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Als FSB können wir keine Empfehlungen geben. Nutzt daher die aktuellen Infos aus den
An Hand dieser Vorgaben könnt Ihr für Euren Verein die Coronaregeln (Hygienevorschriften) abfassen. Spezielle Regelungen für den Wassersport gibt es nicht. Das ist auch nicht möglich, da die Vereine in unserem Revier unterschiedlich strukturiert sind.
Coronavirus Archiv
Update 26.08.2020 Training und Schulungen in größeren Gruppen zulässig
Der LSB teilt mit:
Auf Wunsch vieler Fachverbände haben wir uns intensiv mit den politischen Vertretern ausgetauscht und für eine Erhöhung der Personenanzahl in Sportgruppen auf 50 Aktive eingesetzt – analog zur geltenden Regelung in Niedersachsen. Eine Angleichung an Niedersachsen ist vielfach gewünscht, da zahlreiche länderübergreifende Wettkämpfe und Ligaspiele stattfinden.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darüber informieren, dass diese Änderung voraussichtlich ab der kommenden Woche (ab dem 31. August 2020) in Kraft tritt. Laut der neuen Verordnung wird die zugelassene Personenanzahl für Gruppen im Trainings- und Wettkampfbetrieb (ohne Einhaltung des Abstandsgebots) von 30 aktiven Sporttreibenden auf 50 Aktive erhöht.
Die aktuelle Verordnung findet Ihr hier
Haltet trotzdem ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen ein. Es bringt uns nichts, wenn wir wieder voll loslegen und dann wieder alles runter gefahren werden muss, weil die Infektionszahlen steigen.
Update 16.07.2020 Trainingsbetrieb jetzt auch mit einer größeren Anzahl von Personen möglich.
Auch Wettkampfsport ist wieder erlaubt!
wir möchten Sie darüber informieren, dass seit dem 15.07.2020 die elfte Corona-Verordnung des Bremer Senats gilt, die den Training- und Wettkampfsport mit bis zu 30 Personen zulässt. Der Link zur Verordnung ist über folgenden Link einzusehen:
Nach Rücksprache mit dem Sport,- Ordnungs- und Gesundheitsamt können wir folgende Empfehlung zur Auslegung der Gruppenzusammensetzung von 30 Personen geben:
Wettkampf:
Aktiv Sporttreibende - 30 Personen auf dem Spielfeld
- Dazu zählen alle aktiv Sporttreibenden inkl. Schiedsrichter und Auswechselspieler.
Betreuende, Trainer, Schiedsrichterassisten, Zeitnehmer…
- Diesen Personenkreis zählen wir nicht zu den 30 aktiv Sporttreibenden, da sie außerhalb des Spielfeldes agieren und dort den Abstand von 2 m einhalten können.
Training
- Im Trainingsbetrieb zählen TrainerIn jedoch zur festen Kleingruppe, da sie aktiv ins Training eingreifen. Beispielsweise können Gruppen maximal 29 aktive SportlerInnen und eine/n TrainerIn umfassen.
In allen Fällen ist eine Namensliste zur Kontaktverfolgung für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zu erstellen.
Die gesamte Verordnung wird laut Senat in zwei Wochen evaluiert und neu bewertet.
Wir möchten weiterhin dafür werben, die Corona-Regelungen einzuhalten und mit gesundem Menschenverstand umzusetzen.
01.07.2020 Gute Nachricht für unseren Trainingsbetrieb:
Ab dem 26.06.2020 wird das Kontaktverbot gelockert, so dass Gruppen bis zu 10 Personen (Kontakt-)Sport treiben können. Es gibt dazu ein neues konkretisierendes Gesetzblatt vom 1.Juli. Die bisher in § 5 aufgeführten Kontaktbeschränkungen sind jetzt unter § 1 zusmmanegefasst. Der Mindestabstand darf entsprechend unterschritten werden (§1 Abs. 2 Satz 3, CoVo). Trotz der Lockerungen empfehlen wir weiterhin Trainingsgruppen mit festen Teilnehmer/Innen.
Zitat aus dem Gesetzblatt vom 01.07. 2020:
§ 1 Abstandsgebot
(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist , soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.Bei der Ausübung von Sport und beim Singen oder bei ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
- die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
- Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes),
- Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen im Sinne von Nummer 2 oder von einer Gruppe mit bis zu zehn Personen aus mehreren Hausständen.
(3) Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen zugelassen werden.
In der Verordnung sind in (3) nur die Kaderathleten*Innen angesprochen. Allerdings interpretieren der LSB und das Sportamt die Ausführungen in Absatz (2) 3 so, dass auch der Breitensport betroffen ist. Wir können uns mit Gruppen bis zu 10 Personen treffen - wozu auch immer. Betrifft also auch Vorstandssitzungen. Diese können wir mit bis zu 10 Personen durchführen.
Bitte dabei natürlich die Hygiene-Regeln einhalten und die Namen mit Adressen der Teilnehmer aufnehmen.
Hier kommt Ihr direkt zum Gesetzblatt vom 1.Juli
Unser Regatta Terminkalender ist durch das Corona Virus durcheinandergewirbelt. Erst jetzt können wir wieder in die Planung einsteigen. Damit wir auch in diesem Jahr Bremer Meister küren können, haben wir die Meisterschaftsordnung in einigen Punkten angepasst. Die geänderte Version für 2020 gibt es unter Landesmeisertschaftsordnung
Die Termine für die zur Meisterschaft zählenden Regatten werden in Kürze veröffentlicht.
Was geht?
Update 10.06.
Es gibt eine neue Verordnung, Diese findet Ihr hier.
Zusammengefasst: Die Quadratmeterbeschränkung pro Teilnehmer ist sowohl Indoor als auch outdoor aufgeboben. Die Regelungen des Kontaktverbots, die Einhaltung des Abstands von 1,5m (outdoor) und 2m (indoor) sowie die Schutzkonzepte der Hallenbetreiber sind jedoch weiterhin gültig und entsprechend zu beachten. Beschränkungen der Teilnehmeranzahl - z.B. durch das Sportamt - können dementsprechend weiter erfolgen.
Keine Änderungen gibt es bezüglich der Umkleideräume und Duschen, die weiterhin geschlossen bleiben müssen.
Fazit für uns:
Wir können auf den Stegen im Abstand von 1,5 m zusammen stehen. Auch bei Trainingsmaßnahmen müssen wir jetzt nicht mehr auf die ausreichende Grundfläche achten. Wichtig ist nur noch der Abstand. Bitte an die Aufnahme der Kontaktdaten der Teilnehmer bei Trainings- und Schulungsmaßnahmen.
Update 20.05.
Hallensport ist unter Auflagen wieder möglich. Freibäder öffnen. Weiter Infos dazu beim Landessportbund
Nordseewoche ist komplett abgesagt. Auch Rund Skagen entfällt. Die Dänen untersagen die Durchfahrt der dänischen Gewässer.
Vom Deutschen Segler Verband kommen weitere Infos zum Umgang mit der Hygiene und den schrittweisen Lockerungen der Beschränkungen. Hier der Link zur DSV-Website
Das ist derzeit nicht immer klar ersichtlich. Bitte informiert Euch über die Bestimmungen in den einzelnen Bundesländer und im europäischen Ausland. Es würde zu weit führen, wenn wir das hier im einzelnen auflisten. Dazu ändert es sich zu schnell.
In den Bremer Häfen sind die Steganlagen wieder für Gastlieger zugelassen. Trotz allem liegt die Verantwortung bei den einzelnen Vereinen. Besonders, wenn es um die Einhaltung der Hygieneregeln geht.
Regatten und Fahrten dürfen nur zu zweit oder in Familie durchgeführt werden. Also nach den Richtlinien, die wir bereits beschrieben haben. Auch hier gibt es in den einzelnen Bundesländern ähnlich wie bei Versammlungen und Veranstaltungen abweichende Vorschriften. Bitte informiert Euch vor Ort.
Wir werden diese Informationsreihe ausklingen lassen und nur noch wesentliche Änderungen kommunizieren. Wir hoffen Ihr konntet einiges von den Inhalten gebrauchen.
Bleibt gesund!
folgende Mitteilung des LSB erreichte uns heute:
er Landessportbund freut sich, dass der organisierte Schritt einen weiteren Schritt in Richtung Normalität wagen kann und es ab heute (7. Mai) möglich ist, Sport auch in Gruppen bzw. in Mannschaftsstärke unter freiem Himmel durchzuführen (siehe Anlage). Eine entsprechende Änderung der Allgemeinverfügung für den Sport hat der Senat gestern beschlossen. Mannschafts- bzw. Gruppentraining unter freiem Himmel ist demnach wieder zulässig, wenn die Hygieneregeln - insbesondere das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden - und ausreichend Bewegungsraum für den einzelnen Sportler und die einzelne Sportlerin vorhanden ist. Konkret legt die Allgemeinverfügung zehn Quadratmeter Bewegungsraum pro Person fest. Eine Begrenzung der Gruppengröße gibt es nicht, solange die geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
Was bedeutet das für den Trainingsbetrieb und den Fahrtensport?
Im Einhand-Bereich kann wieder trainiert werden. Bei anderen Klassen ist es etwas schwierig, da die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann.
Für den Fahrtensport gelten weiterhin die bisherigen Vorgaben. Keine fremden Leute an Bord und Abstand auf den Stegen. Siehe unsere Mitteilung vom 05.05. Das ist zwar nicht offiziell beschlossen, ist aber quasi vom Ordnungsamt als gutes Beispiel für eine Übergangslösung abgenickt worden.
Wir sind weiter dran. Bleibt gesund.
Weiterhin teilt uns der LSB mit:
Nicht nur auf Landes-, sondern auch auf Bundesebene wurden gestern wichtige Entscheidungen für den organisierten Sport getroffen. Nach Maßgabe der Sportministerkonferenz und in Abstimmung mit dem DOSB ist der Sport- und Trainingsbetrieb in ganz Deutschland ab sofort wieder erlaubt, wenn die Sportangebote
- an der „frischen Luft“ im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen stattfinden,
- sie einen ausreichend großen Personenabstand gewährleisten (1,5-2 Meter),
- kontaktfrei durchgeführt werden, insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten ohne Wettkampfsimulationen und -spiele,
- die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, konsequent eingehalten werden,
- die Umkleidekabinen ebenso wie Gastronomiebereiche geschlossen bleiben,
- Bekleidungswechsel, Körperpflege und die Nutzung der Nassbereiche durch die Sporttreibenden nicht in der Sportstätte stattfinden,
- eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt
- die Nutzung von Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen untersagt wird,
- Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden,
- keine Zuschauer zugelassen werden.
FAQ zu den weiteren Lockerungen im Sport:
1) Ist für die Öffnung der Sportanlage eine Genehmigung erforderlich?
Nein, für die Öffnung entsprechender Freiluftsportanlagen ist keine Genehmigung erforderlich.
2) Muss ein Hygiene- und Pandemieplan vorab beim Ordnungsamt eingereicht werden?
Nein, dieser muss nicht vorab eingereicht werden, muss aber auf Verlangen vorgelegt werden können. Dieser umfasst die Maßnahmen, die der Verein zum Coronaschutz unternimmt. Es bietet sich an diesen auf den Anlagen aufzuhängen.
3) Dürfen Umkleiden, Duschen und Toiletten offen sein?
Nein. Duschen und Umkleiden bleiben weiterhin geschlossen. Toiletten dürfen offen sein und sollten nur einzeln genutzt werden. Eine höhere Reinigungsfrequenz der Toiletten und das regelmäßige Auffüllen von Handwaschmitteln und/oder Desinfektionsmittel sollte ebenfalls erfolgen.
4) Müssen Masken getragen werden?
Nein, bei sportlicher Betätigung unter freiem Himmel muss keine Maske getragen werden.
5) Besteht eine Dokumentationspflicht?
Eine Namensliste und Kontaktdaten der Sportler/innen, die sich auf der Anlage befinden, ist sinnvoll. Hintergrund ist, dass so eine mögliche Infektionskette nachvollzogen werden kann (Name, Datum, Uhrzeit, Unterschrift).
6 Darf ein Mannschaftstraining stattfinden?
Unter Einhaltung der Abstandsregeln und des Bewegungsraumes von 10m² pro Person ist ein Training kontaktfrei möglich. Auf Wettkampfsituation und Zweikämpfe ist zu verzichten.
7) Haftet der Vorstand, wenn ein Krankheitsfall auftritt?
Nein, bei aller Sorgfalt kann ein Krankheitsfall (z.B. symptomlos) nicht verhindert werden. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln ist besonders relevant. Um mögliche Infektionsketten zu verfolgen, ist die Dokumentation der Teilnehmenden und das Zugangsmanagement zu den Anlagen besonders wichtig.
8) Darf jetzt die Vereinsgaststätte öffnen?
Nein, Vereinsgaststätten dürfen weiterhin nicht öffnen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von Speisen und Getränken bleiben zulässig; der Verzehr an Ort und Stelle ist untersagt; Außenbestuhlung ist zu entfernen oder gegen eine Nutzung zu sichern. (§9, Coronaverordnung).
9) Wie ist der Umgang mit gemeinschaftlich genutzten Sportgeräten?
Nach Möglichkeit sollen eigene Sportgeräte genutzt werden. Wenn Geräte gemeinsam genutzt werden, müssen diese nach bzw. vor der Nutzung desinfiziert werden.
Dem FSB erreichen viele Anfrage was denn das Bremer Modell ist und was da drin steht. Konkret wir wissen es nicht! Wieso allerdings verschiedene Zeitschriften darüber berichten ist, verstehen wir auch nicht.
Fakt ist: Der FSB wurde mit den anderen wassersporttreibenden Verbänden aufgefordert eine Exit-Strategie zu erarbeiten. Ziel sollte sein, dass trotz Kontaktbeschränkungen Wassersport wieder möglich wird.
Unser Vorschlag wurde am 28.4. in einem Gespräch zwischen Sportamt, Ordnungsamt und LSB diskutiert und für gut befunden. Man wird versuchen das auf der für den 06.05. vorgesehene Gespräch mit den anderen Sportminister der Länder abzugleichen. Es könnte dann die Basis für einen schrittweisen Weg in eine gewisse Normalität bilden. Der Vorschlag ergänzt und konkretisiert die bereits beschlossenen Erleichterungen betreffende Winterlage, Anlagen zu Wasser bringen und Krahnen (siehe Ausführungen vom 25.04.
Folgende Punkte wurden von uns an die entsprechenden Gremien weitergeleitet:
Die Nutzung der Boote kann erfolgen, wenn sich nicht mehr als zwei Personen an Bord befinden. Lediglich bei nachweisbar in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen dürfen sich mehr als zwei Personen auf dem Fahrzeug befinden.
Vereinsräume können unter Einhaltung der Abstandswahrungsgebote (Distanzregelungen) in Betrieb genommen werden. Versammlungen, Besprechungen und Ausbildungsmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies anderen örtlichen Regelungen nicht widerspricht.
Bootsstege sind für Durchgänge direkt zu den Booten oder an Land freizuhalten. Ein Zusammenstehen auf den Stegen hat zu unterbleiben. Begegnungen sollten mit dem nötigen Abstand erfolgen. Die örtlichen Regelungen sind zu beachten – besonders in Gasthäfen.
In den Winterlagerräumen und auf dem jeweiligen Freigelände können Arbeiten aufgenommen und durchgeführt werden, wenn die Abstandswahrungsgebote eingehalten werden. Während der Arbeiten werden – wie allgemein üblich - Schutzbrillen und Schutzmasken empfohlen und beim gleichzeitigen Arbeiten von mehreren Personen an einem Boot vorgeschrieben.
Das Kranen der Boote hat so zu erfolgen, dass die Distanzregelungen eingehalten werden können und neben dem Bediener des Krans nur die für das Kranen notwendigen weiteren Personen zugegen sind. Gleiches gilt für das Ausbringen der Anlagen.
Die Sportboothäfen und die ansässigen Vereine müssen Hinweise zum Verhalten aushängen und Besuchern aushändigen.
Hygienemaßnahmen für die gemeinsam genutzten Sanitärräume müssen festgelegt und umgesetzt werden, unter Bezug auf amtliche Standards beziehungsweise die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts.
Das Anlaufen anderer als der Heimathäfen ist nur dann erlaubt, wenn bei Abreise bereits eine Liegeplatzbestätigung für den Zielhafen vorliegt oder diese Information zuvor gesichert festgestellt wurde. Dieses ist im Logbuch unter Nennung des Ansprechpartners und der Telefonnummern zu dokumentieren, wenn keine E-Mail Bestätigung möglich ist.
Gastlieger sind auf die Verhaltensregelungen hinzuweisen. Das Zahlen des Liegegeldes soll bargeldlos erfolgen. Wenn das nicht möglich ist, sind Umschläge zu verwenden und der direkte Kontakt zum Hafenpersonal so gering wie möglich zu halten. Rezeptionen von Marinas und Werften sind mit Infektionsschutzfolien auszustatten.
In den Schleusen und ihren Warteplätzen dürfen Boote nicht im Päckchen liegen. Ein direkter Ausstieg an Land ist sicherzustellen.
Das Liegen im Päckchen ist an den Liege- und Warteplätzen grundsätzlich zu vermeiden. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, ist an den Liege- und Warteplätzen das Liegen der Boote im Zweier-Päckchen nur dann gestattet, wenn beim Übersteigen über fremde Boote Schutzmasken und Handschuhe getragen werden. Das Übersteigen hat – wie im Sinne guter Seemannschaft üblich – ausschließlich über die Vorschiffe zu erfolgen, wenn sich die Besatzung im Cockpit oder unter Deck aufhält.
Die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken und Handschuhen gilt ebenfalls im Rahmen der Hilfe bei Verhol-, An- und Ablegemanövern, Annehmen von Leinen und Landanschlusskabeln, etc.
Die Ausbildung auf Sportbooten kann durchgeführt werden, wenn die Abstandswahrungsgebote eingehalten werden und nicht mehr als zwei Personen auf dem Sportboot anwesend sind.
Bei Anzeichen einer Viruserkankung in seiner Crew hat der Schiffsführer seinen Heimathafen anzulaufen und eine ärztliche Behandlung am Heimatort zu veranlassen.
Anlandgehen ist, wenn bei Symptomen in der Crew das zeitnahe Erreichen des Heimathafens nicht möglich sein sollte, mit dem hafenärztlichen Dienst bzw. dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
Die Lockerungen für den Breitensport in der Coronakrise sind bestätigt. Heute wurde die Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Wir dürfen unseren Sport wieder ausüben. Das ist gut. Allerdings müssen wir erst mal sehen, wie. Viele Boote liegen noch im Winterlager, die Steganlagen sind noch an Land und auch auf dem Gelände ist noch alles nicht so wie üblich.
Was kann getan werden?
Wir haben vom FSB alles zusammengetragen, was uns an Empfehlungen bekannt ist. Das ist nicht rechtssicher und berufen kann sich darauf auch niemand. Nicht nach dem Motto… der FSB hat aber geschrieben!
Für Euch liebe Wassersportlerinnen und Wassersportler heißt es kreativ zu sein. Wir müssen peinlich genau auf die Abstandsregeln und die Hygienevorgaben achten. Wie das jeder Verein realisieren kann muss der jeweilige Vorstand entscheiden. Es ist auch sehr stark von dem Gelände und den anfallenden Arbeiten abhängig.
Grundsätzlich gilt für alles Arbeiten am Boot und auf dem Gelände:
- Mundschutz tragen!
- Desinfektionsmittel muss ausreichend zur Verfügung stehen!
- Werkzeuge nach jedem Gebrauch desinfizieren
- Abstandregeln einhalten
- Personen, die zu den Risikogruppen gehören sollten nicht teilnehmen
- Nur das absolut notwendige Personal darf anwesend sein
Wir haben für die einzelnen Arbeiten Vorschläge zusammengefasst. Vielleicht hilft es Euch ja:
Arbeiten im Winterlager
Es dürfen nur wenige Personen im Winterlager sein. Der Abstand von 2 Meter muss eingehalten werden. Pro 100 qm sollten nicht mehr als 4 Personen im Winterlager sein.
Ausbringen der Steganlagen
Wenn möglich die Elemente nur zu zweit transportieren. Braucht Ihr mehr Leute diese im Abstand von 2 Metern zu den ersten Personen. Besser ein Kran, der die Teile ins Wasser setzt. Da werden dann max. 2 Personen zum Anschlagen benötigt.
Montage an Land und im Wasser bitte auch nur mit minimaler Personenzahl durchführen. Es dürfen max. 2 Personen zusammenarbeiten.
Auslagern
Beim Auslagern gilt das oben gesagte. Im Winden/Kranbereich sollte eine Abgrenzung markiert sein, in der sich nur der Winden/Kranführer bewegen darf. Es dürfen sich nur die unbedingt notwendigen Personen auf dem Gelände befinden. Also vermutlich Treckerfahrer, Eigner, Kranführer/Windenführer und eine zusätzliche Person, die den Eigner unterstützt.
Die zuständigen Funktionäre sollten einen Plan zur Einteilung der Mitglieder für das Winterlager, die Arbeiten an der Steganlage und für das Auslagern machen. Dann wäre gewährleistet, dass nur ein bestimmter kleiner Kreis anwesend ist. Das sollte dokumentiert werden, damit bei einem Coronafall sofort die Kontaktpersonen bekannt sind.
Der Vorstand muss Hinweiszettel für die Verhaltensregeln aufhängen bzw. die Mitglieder anders darüber informieren. Auch das sollte dokumentiert werden.
Und wie geht es weiter?
Die Boote sind im Wasser. Was dürfen wir, was nicht? Und wie dürfen wir es. Dazu gibt es am Dienstag ein Gespräch zwischen dem LSB, dem Ordnungsamt und dem Sportamt. Als Fachverband haben wir zusammen mit dem Landeskanuverband Vorschläge zur langsamen Öffnung des Wassersports zur "Normalität" gemacht. Der LMB hat sich dem angeschlossen. Warten wir mal ab. Wir werden Euch über alles informieren
Bis dahin passt gut auf Euch auf, und macht alle mit! Sonst können unsere Vereinsgelände auch wieder gesperrt werden!
Einen Schritt weiter ist schon der WVH. Dort gibt es Hygieneregeln. Der WVH war so freundliche uns die Veröffentlichung zu erlauben. Wenn Ihr diese entsprechend auf Eure Belange anpasst, ist das schon mal eine gute Grundlage
WVH Hygiene-Regeln für Auslagern und Arbeitsdienst
1) Personen, die am Auslagern bzw. Arbeitsdienst teilnehmen, müssen sich mit Anwesenheitszeit (Kommt/Geht) in eine Liste eintragen. Die Listen sind am WVH- Büro bzw. am Winterlager ausgehängt.
2) Abstandsregeln, min 1.5m, sind einzuhalten. Wenn engeres Zusammenarbeiten erforderlich ist, Schutzmasken tragen, dabei sollen nicht mehr als 2 Personen eng zusammenarbeiten.
3) Für das Auslagern gelten folgende Maßregeln:
Nicht mehr als 15 Personen auf dem Winterlagergelände. Gegebenenfalls ausgehängte Anwesenheitsliste prüfen.
Beim Überführen der Boote/Wohnwagen zum Hafen ist folgende Personenbeschränkung einzuhalten:
- Winterlager: Gabelstaplerfahrer plus 1-2 Personen zum Absichern
- Überführung: Treckerfahrer plus 1-2 Personen zum Absichern
- Hebeanlage: Kranführer plus 1-2 Personen zum Absichern
4) Die Büros dürfen nur von autorisierten Personen betreten werden.
5) Die Anweisungen von Hallenwart, Kranmannschaft und Arbeitsdienstleitung sind zu befolgen.
Uns erreichte am 22.04.2020 folgende Info des DSV:
Um für das Segeln bundesweit vernünftige Regelungen zu erreichen, hat der Deutsche Segler-Verband (DSV) über das Forum Wassersport des Deutschen Olympischen Sportbundes eine entsprechende Initiative gestartet. Wir haben gegenüber der Innenministerkonferenz und den zuständigen Staatssekretären im Bundesministerium des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr vorgetragen, was jetzt für unsere Mitglieder möglich sein kann und auch möglich sein muss.
Freizeitsegeln
Wir fordern, dass das Segeln, wenn es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person (ohne jede sonstige Gruppenbildung) ausgeübt wird, unter den Begriff „Individualsport“ subsumiert wird. Damit fällt das Segeln, wie andere Wassersportarten auch, unter den Ausnahmetatbestand der Rechtsvorschriften zum Verhalten während der Corona-Krise. Dann ist Segeln als Aktivität an der frischen Luft mit vorstehenden Einschränkungen zulässig.
Arbeiten im Winterlager
Wir setzen uns dafür ein, dass alle vorbereitenden Arbeiten am Boot und insbesondere das Slippen und Kranen der Boote auch in unseren Vereinen erlaubt wird. Natürlich alles stets mit den Maßgaben, dass es dabei zu keiner Gruppenbildung kommen darf und dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Vereine und Hafenanlagen müssen dazu geöffnet werden. Eine Antwort der Bundesbehörden steht zum jetzigen Zeitpunkt leider noch aus. Sobald wir etwas Neues erfahren, lesen Sie es auf unserer Webseite www.dsv.org.
Trainingsbetrieb/Leistungssport
Darüber hinaus fordern wir, dass der Trainingsbetrieb für Leistungssportlerinnen und -sportler sukzessive auch über die bis jetzt getroffenen Vereinbarungen für Olympiastützpunkte hinaus erlaubt wird. Vorstellbar ist folgendes Szenario: As ersten Schritt schlagen wir vor, das Wassertraining in Kleingruppen mit bis zu drei Booten und maximal fünf Personen inklusive Trainer zu gestatten. Vor- und Nachbesprechungen sind im Nachgang online von zu Hause durchzuführen. Die Sanitärbereiche bleiben noch geschlossen. Wenn mehr als eine Gruppe von dem Vereinsgelände aus trainiert, sind die Anfangs- und Endzeiten des Trainings so zu legen, dass die verschiedenen Trainingsgruppen keine Kontaktzeiten haben – weder beim Auf-/Abbauen der Boote, noch auf der Rampe oder auf dem Vereinsgelände. Auf dem Wasser sind die Trainingsareale verschiedener Trainingsgruppen mit ausreichend Abstand zu wählen. Wenn vorhanden können Onboard-Kameras während des Trainings und im Nachgang für die Besprechungen eingesetzt werden.
Wir hoffen, dass alles möglichst schnell wieder anlaufen kann. Müssen aber auch dabei darauf verweisen, dass in den einzelnen Bundesländern und durch Allgemeinverfügungen der Gemeinden unterschiedliche Voraussetzungen gelten, auf die wir als Ihr Spitzenverband nur begrenzt Einfluss nehmen können.
Ihre Mona Küppers
für das Präsidium des DSV
Heute erreichte uns eine Info des Landessportbundes zur Öffnung bzw. über die Inbetriebnahme von Sportanlagen und insbesondere Freiluftsportanlagen. Die wesentlichen Passagen geben wir hier wieder:
Auf der heutigen Pressekonferenz hat der Bremer Senat angekündigt, dass Freiluftsportanlagen voraussichtlich ab 25. April 2020 wieder für den Sportbetrieb freigegeben werden. Die entsprechende Verfügung soll am 24.04.2020 im Senat beraten und beschlossen werden. Am Samstag, 25.04.2020, soll die neue Allgemeinverfügung dann in Kraft treten. Der Landessportbund Bremen freut sich über die angekündigte erste Lockerung und wird bilateral den Dialog mit dem Gesundheits- und Ordnungsamt bzw. dem DOSB für die Realisierung von Hygienemaßnahmen inklusive der Empfehlung zum Maskentragen auf den Freiluftsportanlagen suchen.
Der Senat betont, dass eine Ansteckungsgefahr nach wie vor akut in unserer Gesellschaft vorhanden ist und bittet den organisierten Sport, weiterhin so diszipliniert und sorgsam wie bisher mit der Krisensituation umzugehen. Der Schutz von Risikogruppen und die Vermeidung der weiteren Ausbreitung müssen nach wie vor an erster Stelle stehen.
Für die Nutzenden der Freiluftsportanlagen gelten dieselben Vorschriften wie für alle. Bei der Ausübung ihres Sports ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Der LSB vertraut darauf, dass seine Mitgliedsorganisationen und Übungsleiter den Sicherheitsabstand bei der Planung und Durchführung ihrer Übungsstunden auf den Freiluftsportanlagen berücksichtigen. Neben der Einhaltung des Sicherheitsabstandes, appelliert der LSB Bremen in diesem Zusammenhang, die vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) aufgestellten Leitlinien für eine Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens in Corona-Zeiten strikt in der Vereins- und Verbandspraxis zu verinnerlichen und genauestens zu befolgen.
Folgende Regeln sollten beachtet werden:
- Distanzregeln einhalten
- Körperkontakte auf das Minimum reduzieren
- geltende Hygieneregeln einhalten
- Umkleiden und Duschen zu Hause
- Trainingsgruppen verkleinern
- Angehörige von Risikogruppen besonders schützen
- Risiken in allen Bereichen minimieren
Andreas Vroom, Präsident des Landessportbundes Bremen begrüßt den für den Sport hoffnungsvollen Senatsbeschluss. „Die Freigabe der Freiluftsportanlagen ist ein ganz wichtiges und positives Signal für die Vereine in Bremen und Bremerhaven. Angesichts der fortschreitenden Coronavirus-Pandemie ist es jedoch elementar, dass bei der Nutzung der Sportanlagen die geltenden Hygiene- und Verhaltensvorschriften genauestens berücksichtigt werden. Es wäre fatal, wenn die gelockerten Bestimmungen dazu führen, dass die Infektionszahlen steigen und die Maßnahmen unter Umständen wieder rückgängig gemacht werden müssen.“ Der LSB blickt hoffnungsvoll darauf, dass bei einem sorgsamen Umgang mit der Lockerung perspektivisch auch für den Hallensport in den nächsten Wochen Lösungswege gefunden werden.
Das Präsidium und die Geschäftsleitung des Landessportbundes danken allen Personen und Institutionen, die unser Gesundheitssystem aufrechterhalten und uns durch diese Krise führen. Auch wenn der Sport aktuell für nicht systemrelevant gehalten wird, ist die Schließung der Sportvereine und die damit verbundene Isolation der Vereinsmitglieder nicht unerheblich. Der Sportverein ist mehr als ein reiner Sportanbieter. Er verbindet Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Herkunft und trägt dazu bei, dass keine Vereinsamung in unserer Sportfamilie stattfindet.
Wir empfehlen allen Vereinen entsprechende Hinweise auszuhängen und sich über die Einhaltung des Mindesabstandes im Winterlager und beim Auslagern der Boote Gedanken zu machen.
Wir schließen uns dem Dank des LSB an alle Personen und Institutionen, die unser Gesundheitssystem aufrechterhalten und uns durch diese Krise führen, an.
Helft mit, dass wir alle gesund bleiben und haltet Euch an die Hygieneregeln.
Update vom 29.04.2020
Der LSB informiert uns im Auftrag des Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport über eine Änderung des Antragsformulares.
Wir zitieren Frau Brix von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport:
am 09.04.2020 ist das Soforthilfeprogramm für den Sport aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus - Krise für den Zeitraum vom 18.03.2020 für Vereine in der Stadtgemeinde Bremen bzw. dem 19. März 2020 in der Stadtgemeinde Bremerhaven bis 31.05.2020 in Kraft getreten.
Ich möchte Sie über eine Änderung des Antragsformulares zum Vorteil der Vereine informieren:
Sollten die Vereine in der ersten Version noch versichern, dass sie nicht über sofort einzusetzendes Vermögen oder Rücklagen verfügen, entfällt nun diese Förderbedingung, damit die Vereine diese Mittel z.B. für notwendige anderweitige Ausgaben zur Verfügung haben. D.h. unabhängig davon ob, ein Verein Vermögen oder Rücklagen hat, kann er den Antrag auf den Ausgleich von Einnahmeverlusten stellen.
Zur Frage wann eine Notlage im Sinne der Richtlinie eintritt, wird Folgendes zum Vorteil der Vereine klargestellt: Die Notlage ist nicht zwingend als Bedrohung der Existenz des antragstellenden Vereins zu werten, sondern tritt auch dann ein, wenn durch Einnahmeverlust für den Sportbetrieb notwendige Ausgaben nicht mehr getätigt werden können. Ein Verein befindet sich somit bereits dann in einer Notlage im Sinne der Richtlinie, wenn er Einnahmeausfälle aufgrund der Coronavirus – Krise hat.
Der LSB teilt mit::
Die aktuellen Informationen zum Soforthilfeprogramm für den Sport in Zeiten der Coronakrise sind dem Landessportbund heute zugegangen. In den Richtlinien Soforthilfeprogramm Sport sind die Rahmenbedingungen beschrieben. Die LSB Mitgliedsorganisationen können ab sofort Anträge beim Sportamt in Bremen einreichen (office@sportamt.bremen.de). Das Amt für Sport und Freizeit Bremerhaven wird zeitnah separat über seine Regelung informieren.
Anträge gibt es unter Antrag Soforthilfeprogramm Sport
Der LSB bittet alle unsere Mitgliedsorganisationen darum, eine Kopie des Antrages dem LSB per E-Mail (in „cc“) an geschaeftsleitung@lsb-bremen.de zukommen zulassen.
Dazu ein Zitat aus dem Infoschreiben des LSB:
Den Sportämtern unser aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung gestellt, verbunden mit der Bitte, diese Liste als Nachweis der LSB-Mitgliedschaft im Rahmen der Antragsstellung unserer Mitgliedsorganisationen anzuerkennen.
Im Namen des Präsidiums und unserer hauptberuflichen Kolleginnen und Kollegen möchten wir uns bei unseren Mitgliedsorganisationen und allen Vereins- und Verbandsfunktionären herzlich bedanken. Wir wissen, dass es für alle Beteiligten eine schwierige Zeit ist und wir sagen DANKE an alle Vereins- und Verbandsvorstände und Übungsleiter/innen, die in dieser besonderen Situation die Stellung in den Vereinen und Verbänden halten.
Der LMB hatte noch mal beim Ordnungsamt weg. der Arbeiten am Winterlager nachgefragt. Das Ordnungsamt bestätigte in seiner Antwort die Auffassung, dass alle Arbeiten im Winterlager unter die Corona Verordnung fallen. Damit sind sie nicht zulässig. Allerdings hat das Ordnungsamt seine Auffassung etwas detaillierter ausgeführt.
Zitat aus dem Schreiben an den LMB:
Gemäß § 7 Abs. 3 der CoronaVerordnung sind Zusammenkünfte von Menschen in Vereinen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen verboten. Grundsätzlich wären Arbeiten eines Einzelnen und max. einer zweiten Person (wenn in
einem Haushalt, dann auch mehr) vor Ort nicht zu beanstanden. Sollten sich jedoch mehrere Eigner zeitgleich an einer Marina oder einem Vereinsgelände aufhalten, Arbeiten an Booten, an Land, auf Stegen oder Pontons verrichten, so ist wiederum von einer verbotenen Zusammenkunft auszugehen.
Den jeweiligen Vereinen und ihren Mitglieder wird nahegelegt, für die Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten für einzelne Mitglieder Nutzungszeiten vorzugeben. Im Übrigen ist der Aufenthalt auf dem Vereinsgelände auf das notwendige Maß zu
beschränken.
Coronakrise: Ausnahmeregelung gilt nur für Berufssportler
LSB-Präsident Andreas Vroom im Austausch mit den Bremer Behörden
Den Landessportbund (LSB) Bremen haben viele Nachfragen von Vereins und Verbandsfunktionieren in Bezug auf die Ausnahmegenehmigung für einen eingeschränkten Trainingsbetrieb des Fußball-Bundesligisten SV Werder Bremen erreicht. LSB-Präsident Andreas Vroom hat die Nachfragen zum Anlass genommen, sich die Entscheidung in einem Telefonat mit Innensenator Ulrich Mäurer und Sportsenatorin Anja Stahmann erläutern zu lassen.
In Absprache mit dem Gesundheitsressort und dem Innenressort hat das Bremer Ordnungsamt gestern unter Erteilung strenger Auflagen und Einschränkungen einem Trainingsbeginn des SV Werder Bremen zugestimmt.
Der SV Werder hatte zuvor bei der Behörde beantragt, den Trainingsbetrieb für die Profimannschaft in einzelnen Trainingsgruppen unter Einhaltung der Infektionsschutzbestimmungen zuzulassen. „Wir versuchen mit der Entscheidung dem Recht auf Berufsausübung und der größtmöglichen Reduzierung von Risiken gleichermaßen gerecht zu werden“, begründete
Senator Mäurer die Entscheidung.
Der Landessportbund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es grundsätzlich jedem Mitgliedsverein des LSB es offensteht, beim zuständigen Ordnungsamt einen Antrag für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu stellen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme sind nach Auskunft der Behörden allerdings äußerst gering, da es sich bei den Fußball-Bundesliga-Profis von Werder Bremen um reine Berufssportler handelt, die eine bezahlte Vollzeittätigkeit ausüben und daher eine rechtliche Sonderstellung einnehmen.
Das Training von Berufssportlern stellt im Profisport eine direkte Form der „Berufsausübung“ dar. Die Ausnahmeregelung für den Profifußball-Betrieb des SV Werder würde demnach auch allen anderen Berufssportlern bei entsprechenden Anträgen unter denselben Auflagen genehmigt werden. Unter diesem Link sind weitere Informationen zur Thematik abrufbar.
Sport und Bewegung sind extrem wichtig für die Gesundheit, die Entwicklung der Menschen und ein „Ventil“ - auch in Zeiten der Corona-Pandemie. In der kommenden Woche wird sich der Bremer Senat in Abstimmung mit den anderen Bundesländern sowie dem Bundeskabinett zur weiteren EXITStrategie des öffentlichen Lebens nach dem 19. April äußern. Sportsenatorin Anja Stahmann und LSB-Präsident Andreas Vroom sind in enger Abstimmung, welche Öffnungsklauseln im Kontext einer Bundesstrategie für die Sportvereine im Land Bremen vertretbar sein werden. Bis dahin bitten beide um Geduld, auch wenn es zunehmend schwerfällt.
Der LSB richtet seinen Fokus unter anderem auf den sportartübergreifenden Outdoor-Sport, der den für die Ausübung vorgeschriebenen Sicherheitsabstand gewährleisten könnte. Sobald politisch absehbar ist, wie es für die Sportvereine und -Verbände im Land Bremen ab dem 20. April weitergeht, wird der Landessportbund seine Mitgliedsorganisationen umgehend darüber informieren.
Auf Grund vieler Nachfragen bzgl. des Betretungsverbotes von Winterlagern haben wir das Ordnungsamt kontaktiert.
Nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt Bremen, stellt sich die Situation nun so dar, dass am Freitag dem 03.April 2020 eine neue Rechtsverordnung beschlossen wurde, die dann am 04. April um 00:00 Uhr in Kraft getreten ist.
Diese Rechtsverordnung, hat auch den Magistratsbeschluss aus Bremerhaven kassiert, nach dem dort an den Booten gearbeitet werden durfte. Nach Aussage des Ordnungsamtes ist auch das nun untersagt!
Diese Rechtsverordnung besagt, dass auch weiterhin die Vereinsgelände nicht betreten werden dürfen, was jegliche Aktivität dort, auch um und an unseren Booten zur Zeit verbietet. Einzige Ausnahme hierbei gilt für Dienstleister, wie z. Bsp. Motorendienste, etc.
Auch wenn es uns alle schmerzt nicht zu unseren Booten zu können, haltet Euch bitte an die Rechtsverordnung, und um so schneller sehen wir uns auf dem Wasser wieder.
Hier der Link zum Gesetzblatt
Zum Gesetzgebungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil,- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT Drucksache 19/18110) mit Zustimmung des Bundesrates wesentliche Veränderungen des Vereinsrechtes auf den Weg gebracht, die vorübergehend gelten. Hier wird nur noch auf die Unterschrift des Herrn Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gewartet.
Maßnahmen nach Art. 2 § 5 des Gesetzes
Amtszeiten
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder Neubestellung eines Amtsnachfolgers im Amt.
Damit endet das Problem mit Satzungen, die ein automatisches Ende der Amtszeit vorsehen.
Wer solche Satzungen mit zeitlich befristeten Amtszeiten hat, sollte dieses Thema gelegentlich ohnehin ändern.
Erleichterungen zur Mitgliederversammlung
Auch ohne Satzungsermächtigung kann der Vorstand (Vorstandsbeschluss) Mitgliedern ermöglichen ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen, so dass die Teilnahme elektronisch erfolgt. Damit werden virtuelle Mitgliederversammlungen möglich.
Auch ist es möglich, sich durch schriftliche Vollmachten auf der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen. Damit lässt sich die Zahl der Teilnehmer auch ohne virtuelle Mitgliederversammlung absenken.
Beschlüsse ohne Versammlung
§ 32 Abs. 2 BGB gestattet derzeit Beschlüsse außerhalb von Versammlungen nur, wenn alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Das war praktisch in den meisten Vereinen kein gangbarer Weg. Der Vorstand kann jetzt ein Beschlussverfahren ohne Versammlung einleiten, wenn
- alle Mitglieder beteiligt sind und
- bis zu dem Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Für die praktische Abwicklung reicht also in der Regel ein Anschreiben an alle Mitglieder mit einer angemessenen Abstimmungsfrist (idealerweise entsprechend der Ladung für die Mitgliederversammlung), das mit der Aufforderung zur Abgabe der Stimme in Textform (insbesondere Brief, E-Mail, Telefax) verbunden wird.
Sämtliche Beschlüsse bis hin zu Satzungsänderungen können damit in textförmlichen Verfahren gefasst werden.
Vorstand
Da nach § 28 BGB die Vorschriften für die Mitgliederversammlung auch für den Vorstandsbeschluss entsprechend gelten, liberalisiert Art 2 § 5 des Gesetzes auch die Regelung zum Vorstandsbeschluss.
Die Regeln des Gesetzes haben nämlich Vorrang vor der Satzung und etwaigen Geschäftsordnungen, es sei denn, diese schließen evident solche Notregeln aus. Das wird ganz in der Regel nicht der Fall sein.
Gültigkeit
Die Vorschrift gilt nach Art. 2 § 7 Abs. 5 zunächst für 2020. Das Bundeministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist nach Art 2 § 8 ermächtigt, die Gültigkeit bis zum 31.12.2021 bei fortbestehenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie anzuordnen.
Infolge der Corona-Krise hat der Landessportbund alle Bildungsveranstaltungen zunächst bis zum 30. April 2020 abgesagt. In der Konsequenz können einzelne Übungsleiter-Lizenzen mangels Angebot nicht fristgerecht verlängert werden. Deshalb wurde für das laufende Jahr folgende Regelung vereinbart: Alle ab 1. März auslaufenden Lizenzen des LSB Bremen werden bis einschließlich 31. Dezember für weiterhin gültig erklärt. Mehr dazu gibt es beim LSB
Coronavirus - Empfehlung der Seglerjugend
Die Seglerjugend des DSV hat eine Empfehlung zum Trainings- und Regattabetrieb ausgesprochen. Für den Segelsport bedeutet dies, dass wir den Vereinen empfehlen alle Regatten, Trainings- und Schulungsmaßnahmen, Vereinsfreizeiten u.ä. vorerst bis einschließlich 30. April 2020 einzustellen bzw. abzusagen oder auf unbestimmte Zeit zu verschieben.